FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2006 18 K 1071/03 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 868
Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische Trennung - Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 18 K 1071/03 G
DRsp Nr. 2007/14976
Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische Trennung - Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)
1. Die Veräußerung eines von mehreren im Rahmen eines Einzelunternehmens entwickelten und betriebenen Internet-Diensten stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar und unterliegt daher der Gewerbesteuer, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation) besteht.2. Das Vorliegen einer Kostenstellenrechnung kann eine gesonderte Organisation nicht ersetzen.
Normenkette:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Tatbestand:
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