FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2006
18 K 1071/03 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 868

Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische Trennung - Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 18 K 1071/03 G

DRsp Nr. 2007/14976

Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische Trennung - Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)

1. Die Veräußerung eines von mehreren im Rahmen eines Einzelunternehmens entwickelten und betriebenen Internet-Diensten stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar und unterliegt daher der Gewerbesteuer, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation) besteht. 2. Das Vorliegen einer Kostenstellenrechnung kann eine gesonderte Organisation nicht ersetzen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: