FG Hessen - Urteil vom 06.04.2005
8 K 5273/00
Normen:
GewStG § 33 Abs. 1 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewerbesteuer; Zerlegung; Arbeitslohn; Betriebstätte; hoher Umsatz; Verkehrsbelastung - Abweichender Zerlegungsmaßstab bei umsatzstarken Betrieben

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 8 K 5273/00

DRsp Nr. 2005/12412

Gewerbesteuer; Zerlegung; Arbeitslohn; Betriebstätte; hoher Umsatz; Verkehrsbelastung - Abweichender Zerlegungsmaßstab bei umsatzstarken Betrieben

1. Eine Zerlegung nach einem vom Arbeitslohn abweichenden Maßstabes nur gerechtfertigt, wenn die Zerlegung nach den Arbeitslöhnen im Ergebniseindeutig und augenfällig unbillig ist und die nachteiligen Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 - 31 GewStG von wesentlicher Bedeutung sind. 2. Die durch den (Ab-)Transport der Produktion eines umsatzstarken Betriebes entstehende erhöhte Belastung der Infrastruktur einer Gemeinde, die sich nicht in der vergleichsweise niedrigen Arbeitnehmerzahl dokumentiert, rechtfertigt regelmäßig noch keine Abweichung vom allgemeinen Zerlegungsmaßstab nach den Arbeitslohn.

Normenkette:

GewStG § 33 Abs. 1 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

An der A waren im Streitjahr die X-AG und die Y-AG zu gleichen Teilen beteiligt. Sie ist auf dem Gebiet der Herstellung, Entwicklung und des Vertriebs von Erzeugnissen der chemischen Industrie tätig.