FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2006
7 K 4565/04 F
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4 § 27 Abs. 1 a ; UntStFG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 698

Gewerbesteueranrechnung; Umwandlung; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft; Anteilsveräußerung; Rückwirkung; Veranlagungszeitraum; Kalenderjahr; Verfassungsmäßigkeit; Vertrauensschutz - Keine gesetzwidrige Rückwirkung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Einführung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz am Jahresende und Geltung für den laufenden Veranlagungszeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 7 K 4565/04 F

DRsp Nr. 2007/9089

Gewerbesteueranrechnung; Umwandlung; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft; Anteilsveräußerung; Rückwirkung; Veranlagungszeitraum; Kalenderjahr; Verfassungsmäßigkeit; Vertrauensschutz - Keine gesetzwidrige Rückwirkung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Einführung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz am Jahresende und Geltung für den laufenden Veranlagungszeitraum

1. Der Ausschluss der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Anteilsveräußerung nach formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft durch § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 gilt für alle im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Veräußerungsgewinne. 2. Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, sondern die gesetzgeberische Klarstellung, dass die Belastung mit Gewerbesteuer nicht durch eine Tarifermäßigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer kompensiert werden kann.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 4 § 27 Abs. 1 a ; UntStFG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: