FG Hamburg - Urteil vom 10.09.2013
3 K 80/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1174

Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

FG Hamburg, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 80/13

DRsp Nr. 2013/25437

Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

1. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines Krankengymnasten liegt nur vor, wenn er - hinausgehend über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle - bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführt. 2. Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin mit eigener Krankengymnastik-Praxis in den Jahren 2007 bis 2009 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt hat und sie dementsprechend der Gewerbesteuer unterliegt.

I.