FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.1999
2 K 24/97
Normen:
GewStG § 11 Abs. 3 ; HAG § 2 Abs. 2 ; HAG § 2 Abs. 5 ; HAG § 2 Abs. 6 ;

Gewerbesteuerermäßigung für Hausgewerbetreibende; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1992 und 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 2 K 24/97

DRsp Nr. 2002/12014

Gewerbesteuerermäßigung für Hausgewerbetreibende; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1992 und 1993

1. Ob jemand Hausgewerbetreibender ist, beurteilt sich allein nach den Vorschriften des HAG. 2. Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht schon dann, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlass mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, sofern das Gewerbe auf Dauer mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann. 3. Mit dem Gewerbetreibenden in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige i. S. des § 2 Abs. 5 HAG sind auch dann, wenn sie ihre Mitwirkung im Rahmein eines Arbeitsverhältnisses leisten, keine fremden Hilfskräfte i. S. des § 2 Abs. 6 HAG.

Normenkette:

GewStG § 11 Abs. 3 ; HAG § 2 Abs. 2 ; HAG § 2 Abs. 5 ; HAG § 2 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) war und infolgedessen die Anwendung der in § 11 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgesehenen ermäßigten Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beanspruchen kann.