Unter diesbezüglicher Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 29.04.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 wird der Beklagte verpflichtet, einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 zu erlassen, in dem der im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 02.09.2010 berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach §
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die gewerbesteuerliche Kürzung empfangener Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
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