BFH - Beschluss vom 30.10.2014
IV R 2/11
Normen:
Berliner SpielbankG 1973 § 2 Abs. 1 und Abs. 5; Berliner SpielbankG 1973 § 10 Abs. 2 Buchst. c; SpielbankVO 1938 § 5 Abs. 1; SpielbankVO 1938 § 6 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 3 und 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6162/07

Gewerbesteuerliche Behandlung der Entgelte aus der Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank

BFH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen IV R 2/11

DRsp Nr. 2014/18377

Gewerbesteuerliche Behandlung der Entgelte aus der Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank

Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

Berliner SpielbankG 1973 § 2 Abs. 1 und Abs. 5; Berliner SpielbankG 1973 § 10 Abs. 2 Buchst. c; SpielbankVO 1938 § 5 Abs. 1; SpielbankVO 1938 § 6 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 3 und 5;

Gründe

A.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.