Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 aufgehoben, soweit es den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2013 betrifft. Die weitergehende Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2013 wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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