BFH - Urteil vom 26.06.2014
IV R 10/11
Normen:
GewStG § 7 Satz 3; GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a Abs. 4 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 183/10

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IV R 10/11

DRsp Nr. 2014/12159

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

§ 7 Satz 3 GewStG schließt während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.

»§ 7 Satz 3 GewStG schließt während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.«

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 3; GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a Abs. 4 Satz 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Einschiffsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs MS "X". Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der X-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin teilnimmt.

Zum 1. Januar 2004 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitjahr (2008) wurde ein Fremdwährungsdarlehen getilgt, für das ein Unterschiedsbetrag gebildet worden war.