BFH - Urteil vom 26.04.2018
III R 25/16
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2133
BFH/NV 2018, 1199
BFHE 261, 549
DB 2018, 2409
DStR 2018, 1860
DStRE 2018, 1209
FR 2020, 184
GmbHR 2018, 1033
HFR 2018, 958
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1014/13

Gewerbesteuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und vertriebssystemen

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen III R 25/16

DRsp Nr. 2018/11833

Gewerbesteuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und vertriebssystemen

Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016 13 K 1014/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.