BFH - Urteil vom 21.06.2012
IV R 54/09
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 a.F;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2836/06 585

Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung bei einem Grundstückspächter mit Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes und Verpflichtung zur Rekultivierung

BFH, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IV R 54/09

DRsp Nr. 2012/14916

Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung bei einem Grundstückspächter mit Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes und Verpflichtung zur Rekultivierung

Ist mit der behördlichen Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes durch den Grundstückspächter eine Verpflichtung zur Rekultivierung verbunden, sind die Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung nicht wirtschaftlicher Bestandteil der an den Grundstückseigentümer zu leistenden Pachtzinsen. Sie erhöhen deshalb nicht den nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. hinzuzurechnenden Betrag für geleistete Pachtzinsen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 a.F;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) baute in den Streitjahren 1999 bis 2003 ein Sandvorkommen ab. Grundlage dafür war ein dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und Gesellschafter der Klägerin eingeräumtes Erdmaterialgewinnungsrecht, für das eine Grunddienstbarkeit auf einem benachbarten Grundstück bestellt worden war. Das Entgelt für die Entnahme von Erdmaterial richtete sich nach der Abbaumenge, betrug ursprünglich 0,60 DM/m3 und war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden.