FG Münster - Urteil vom 21.02.2003
11 K 3231/02 G
Normen:
DBA Frankreich Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ; DBA Frankreich Art. 12 Abs. 2 S. 2 ; DBA Griechenland Art. I Abs. 1 Nr. 1 ; DBA Griechenland Art. XI Abs. 1 S. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1050
EFG 2003, 944

Gewerbesteuerliche Erfassung von Einkünften eines Berufssportlers aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in Frankreich und Griechenland

FG Münster, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 3231/02 G

DRsp Nr. 2003/14088

Gewerbesteuerliche Erfassung von Einkünften eines Berufssportlers aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in Frankreich und Griechenland

1) Einkünfte eines Berufssportlers, die anläßlich öffentlicher Darbietungen in Frankreich erzielt werden, können als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß Art. 12 Abs.2 S. 2 DBA-Frankreich nur in Frankreich besteuert werden. Dies gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 e DBA-Frankreich auch für Zwecke der Gewerbesteuer. Die inländische Qualifikation der Einkünfte von Berufssportlern als solche aus Gewerbebetrieb ist insoweit unbeachtlich. 2) Einkünfte eines Berufssportlers, die anläßlich öffentlicher Darbietungen in Griechenland erzielt werden, können als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß Art. XI Abs.1 S. 3 DBA-Griechenland nur in Griechenland besteuert werden. Dies gilt gemäß Art. I Abs. 1 Nr. 1 DBA-Griechenland auch für Zwecke der Gewerbesteuer. Die inländische Qualifikation der Einkünfte von Berufssportlern als solche aus Gewerbebetrieb ist insoweit unbeachtlich.

Normenkette:

DBA Frankreich Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ; DBA Frankreich Art. 12 Abs. 2 S. 2 ; DBA Griechenland Art. I Abs. 1 Nr. 1 ; DBA Griechenland Art. XI Abs. 1 S. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; GewStG § 7 ;

Entscheidungsgründe: