FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2014
6 K 3420/11
Normen:
GewStG 2008 § 8 Nr. 1e;

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Umsatzpacht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 3420/11

DRsp Nr. 2014/13236

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Umsatzpacht

1. Auch bei einer Pacht, die sich nach dem Umsatz des Pächters bemisst, sind die Pachtzinsen bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG hinzuzurechnen. 2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsnorm bestehen keine Bedenken (so auch FG Münster v. 22.08.2012, 10 K 4664/10 G).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewStG 2008 § 8 Nr. 1e;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e) des GewerbesteuergesetzesGewStG – in der im Streitjahr 2008 gültigen Fassung.

Die Klägerin ist Organträger der XZ AG (Organgesellschaft) – nachfolgend AG – i. S. des Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts; die AG ist ihrerseits Organträger der XY GmbH (Organgesellschaft) – nachfolgend GmbH –. Sie ist somit mittelbare Organträgerin der GmbH. …

Sowohl für die Klägerin als auch für die AG und die GmbH wurden am 8. April 2010 die Steuererklärungen zuzüglich Bilanzen für 2008 beim beklagten Finanzamt – FA – eingereicht.