FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010
2 K 68/08
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 751

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 68/08

DRsp Nr. 2010/15486

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

1. Als einheitliche Schuld sind Kontokorrentkredite eines Betriebes bei drei Banken zu behandeln, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch die Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass dadurch der Kreditmittelbedarf des Kreditnehmers insgesamt und für eine längerfristige Nutzung gesichert wird. 2. Kontokorrentschulden sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung und Kreditabwicklung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmen ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung stehen soll. 3. Bei Warenschulden liegt eine Dauerschuld dann nicht vor, wenn Warengeschäft und Kreditgeschäft derart miteinander verbunden sind, dass die Kreditmittel nur zur Finanzierungen der Warengeschäfte eingesetzt und die Erlöse zur Rückführung der Kredite verwendet werden.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als Dauerschuldzinsen bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2001 bis 2005.