BFH - Beschluß vom 23.09.1998
I B 34/98
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 515

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen I B 34/98

DRsp Nr. 1999/390

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Die laufenden Barzahlungen des Mieters (Pächters) an den Vermieter (Verpächter) gehören grundsätzlich nur insoweit zur Bemessungsgrundlage der Zurechnung gem. § 8 Nr. 7 GewStG, als diese laufenden Barzahlungen auf einem Vertrag beruhen, der seinem Inhalt nach dem gesetzestypischen Leistungssystem zwischen Mieter (Pächter) und Vermieter (Verpächter) entspricht. Wird dieses Lastenverteilungssystem - z.B. durch Herabsetzung der laufenden Barzahlung - zugunsten des Mieters (Pächters) verändert, sind Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung regelmäßig die laufenden Barzahlungen zuzüglich derjenigen Beträge, die bei gesetzestypischer Lastenverteilung mutmaßlich Bemessungsgrundlage gewesen wären.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.