Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen I B 34/98
DRsp Nr. 1999/390
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Die laufenden Barzahlungen des Mieters (Pächters) an den Vermieter (Verpächter) gehören grundsätzlich nur insoweit zur Bemessungsgrundlage der Zurechnung gem. § 8 Nr. 7 GewStG, als diese laufenden Barzahlungen auf einem Vertrag beruhen, der seinem Inhalt nach dem gesetzestypischen Leistungssystem zwischen Mieter (Pächter) und Vermieter (Verpächter) entspricht. Wird dieses Lastenverteilungssystem - z.B. durch Herabsetzung der laufenden Barzahlung - zugunsten des Mieters (Pächters) verändert, sind Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung regelmäßig die laufenden Barzahlungen zuzüglich derjenigen Beträge, die bei gesetzestypischer Lastenverteilung mutmaßlich Bemessungsgrundlage gewesen wären.
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 7 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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