FG München - Urteil vom 22.10.2018
7 K 2239/16
Fundstellen:
DStRE 2019, 953
DStZ 2019, 483
EFG 2019, 787

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e

FG München, Urteil vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 7 K 2239/16

DRsp Nr. 2019/7173

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob auch Nebenkosten zu Leasingraten den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterfallen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in .... Sie betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2011 die von der X KG errichtete .... Die Anlage war von der X KG an die Klägerin auf Basis von langfristigen Mobilien- und Immobilien-Leasingverträgen (Leasingverträgen) vermietet worden. Die Klägerin hatte einen Abnahmevertrag mit der Y AG geschlossen, wonach Y AG u.a. Koks und Gas und bei Bedarf weitere Kuppelprodukte abnahm. Ferner hatte sie mit der Z GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Y AG, einen Betriebsführungsvertrag hinsichtlich der Anlage geschlossen.