FG München - Urteil vom 29.06.2006
6 K 4418/05
Normen:
GewStG § 9 Nr. 2a § 7 S. 1 ; KStG (2004) § 8b Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 480
EFG 2006, 1534

Gewerbesteuerliche Korrektur nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem pauschalierten Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b KStG

FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 4418/05

DRsp Nr. 2006/22981

Gewerbesteuerliche Korrektur nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem pauschalierten Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b KStG

Ist im Fall einer "Schachtelbeteiligung" an einer anderen inländischen, nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft die von dieser Schachtelgesellschaft erhaltene Dividendenausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der beteiligten Kapitalgesellschaft steuerfrei, so unterliegt der Hinzurechnungsbetrag bei der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung infolge des pauschalierten Betriebsausgaben-Abzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich der für Schachtelbeteiligungen geltenden Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2a GewStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Dividende tatsächlich keine Betriebsausgaben angefallen sind.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 2a § 7 S. 1 ; KStG (2004) § 8b Abs. 1, 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 14. Juli 2005 einen Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag. Bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 27.665 EUR wurde, unter Einbeziehung eines Gewerbeverlustes aus den Vorjahren in Höhe von 2.651 EUR, und einem abgerundeten Gewerbeertrag von 25.000 EUR der Gewerbesteuermessbetrag auf 1.250 EUR festgesetzt. Das FA ist dabei nicht von der Gewerbesteuererklärung vom 10. Februar 2005 abgewichen.