BFH - Urteil vom 09.06.1999
I R 43/97
Normen:
GewSt § 2 Abs. 2 S. 2. § 10a; KStG § 14 Nr. 1, 2 ; AktG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 41, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 80
BFH/NV 2000, 275
DB 2000, 25
DStZ 2000, 147
GmbHR 2000, 43
Vorinstanzen:
FG München,

Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen I R 43/97

DRsp Nr. 2000/598

Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

»1. Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaftern zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Die Organschaft besteht sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR (Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung). 2. Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 einheitlich und gesondert festzustellen.«

Normenkette:

GewSt § 2 Abs. 2 S. 2. § 10a; KStG § 14 Nr. 1, 2 ; AktG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 41, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anteilige Verluste in Abzug bringen kann, die im Rahmen zweier zwischenzeitlich beendeter sog. Mehrmütterorganschaften aufgelaufen sind. Im einzelnen geht es um die folgenden zwei Sachverhaltskomplexe: