BFH - Urteil vom 09.02.2011
I R 54/10
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; KStG 1999 § 14 Nr. 1 bis 3; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XX Abs. 4 und Abs. 5; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. f, Buchst. h Unterabs. i, Buchst. j, Buchst. l Unterabs. vi;
Fundstellen:
BB 2012, 1124
GmbHR 2011, 547
NZG 2011, 617
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1160/1

Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen Organträger und einer inländischen Organgesellschaft über eine inländische Zwischenholding

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I R 54/10 - Aktenzeichen I R 55/10

DRsp Nr. 2011/6295

Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen Organträger und einer inländischen Organgesellschaft über eine inländische Zwischenholding

1. Die wirtschaftliche Eingliederung eines (beherrschten) Unternehmens in ein anderes (herrschendes) gewerbliches Unternehmen i.S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 setzt nicht voraus, dass das eine Unternehmen unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Sie kann auch dadurch begründet werden, dass die Beteiligung im Rahmen einer Organkette über die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird. Alleinige Organträgerin ist dann aber das herrschende Unternehmen und nicht (auch) die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft (Fortführung und Klarstellung des Senatsurteils vom 22. April 1998 I R 132/97, BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687).