BFH - Urteil vom 09.02.2011
I R 54/10
Normen:
AktG § 291 Abs. 1; DBA GBR Art. 20 Abs. 4 ; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. f, Buchst. h Unterabs. i, Buchst. j, Buchst. l Unterabs. vi; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XX Abs. 4 und Abs. 5; EG Art. 43 ; EG Art. 48 ; GewStG 1999 § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; GewStG 1999 § 2 Abs. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG 1999 § 8 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 1 ; KStG 1999 § 14 Nr. 1 bis 3; KStG 1999 § 14 Nr. 1, 2, 3; KStG § 14 ;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2010/12/17
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2011/04/20
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3137/06

Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen Organträger und einer inländischen Organgesellschaft über eine inländische Zwischenholding; Unmittelbare Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen als Voraussetzung für die wirtschaftlichen Eingliederung eines beherrschten Unternehmens in ein anderes gewerblich herrschendes Unternehmen; Haltung einer Beteiligung i.R.e. Organkette über die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft im Falle einer alleinigen Organträgerschaft des herrschenden Unternehmens

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I R 54/10

DRsp Nr. 2011/97674

Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen Organträger und einer inländischen Organgesellschaft über eine inländische Zwischenholding; Unmittelbare Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen als Voraussetzung für die wirtschaftlichen Eingliederung eines beherrschten Unternehmens in ein anderes gewerblich herrschendes Unternehmen; Haltung einer Beteiligung i.R.e. Organkette über die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft im Falle einer alleinigen Organträgerschaft des herrschenden Unternehmens

1. Die wirtschaftliche Eingliederung eines (beherrschten) Unternehmens in ein anderes (herrschendes) gewerbliches Unternehmen i.S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 setzt nicht voraus, dass das eine Unternehmen unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Sie kann auch dadurch begründet werden, dass die Beteiligung im Rahmen einer Organkette über die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird. Alleinige Organträgerin ist dann aber das herrschende Unternehmen und nicht (auch) die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft (Fortführung und Klarstellung des Senatsurteils vom 22. April 1998 I R 132/97, BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687).