FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2016
6 K 215/14
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;

Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 215/14

DRsp Nr. 2016/13941

Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er auf natürliche Personen als unmittelbar Beteiligte entfällt, und ob dieser Betrag gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bzw. nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen ist.

Die Klägerin ist eine am ... gegründete Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die MS "A" Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH. Die Klägerin erwarb das Seeschiff MS "B", das am ... abgeliefert und anschließend verchartert wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.1999 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Daraufhin wurde der Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff durch Bescheid vom 02.06.2006 auf den 31.12.1998 auf ... DM festgestellt.

Zum 01.01.2012 optierte die Klägerin zurück zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Unterschiedsbetrag aufgrund von Anteilsveräußerungen auf ... € reduziert.