FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2016
6 K 235/14
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;

Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 235/14

DRsp Nr. 2016/13942

Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch den Beklagten festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2012 um Abschreibungen auf ein Seeschiff zu reduzieren sind, die die Klägerin im Folgejahr des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorgenommen hat.

Die Klägerin ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die im April 1998 durch das Emissionshaus A ... mbH & Cie. KG aufgelegt wurde. Gründungskommanditistinnen der Klägerin waren das Emissionshaus A ... mbH & Cie. KG, die Reederei B GmbH & Cie. KG und die C GmbH & Cie. KG. Die treuhänderische Beteiligung der mit dem Emissionsprospekt geworbenen Anleger erfolgte eingangs über die C GmbH & Cie. KG. Im Streitjahr waren ca. 400 Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Klägerin beteiligt.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblag im Streitjahr deren persönlich haftender Gesellschafterin, der D Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, die nicht am Jahresergebnis der Klägerin teilnahm.