FG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2007
14 K 4081/04 G
Normen:
GewStG § 35b Abs. 1 ;

Gewerbesteuermessbescheid; Gewinnfeststellungsbescheid - Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen nach Änderung eines Feststellungsbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 4081/04 G

DRsp Nr. 2008/21186

Gewerbesteuermessbescheid; Gewinnfeststellungsbescheid - Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen nach Änderung eines Feststellungsbescheids

Die bestandskräftige Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids rechtfertigt die entsprechende Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG, soweit sie die Höhe des Gewerbeertrages beeinflusst.

Normenkette:

GewStG § 35b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Komplementärin der Klägerin ist die A.-Verwaltungs GmbH, Kommanditisten sind Herr A. sowie Frau A.

Die Gewerbesteuererklärungen sowie die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Klägerin für die Streitjahre 1999 bis 2001 gingen am 7. September 2000 (für 1999) bzw. 26. Juli 2001 (für 2000) bzw. 2. August 2002 (für 2001) beim Beklagten ein. In den hierzu eingereichten Gewinnermittlungen, in denen die Klägerin die als Betriebsausgaben abgezogenen Zinsaufwendungen in solche für kurz- bzw. langfristige Verbindlichkeiten aufgeteilt hatte, gab die Klägerin dem jeweiligen Bilanzgewinn bzw. -verlust nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG hinzuzurechnende Schuldzinsen wie folgt an:

in 1999: 6.000,-- DM

in 2000: 6.000,-- DM

in 2001: 0,-- DM.