FG Niedersachsen - Urteil vom 30.07.2015
14 K 32/13
Normen:
GewStG 2002 § 7; HGB § 89b; EStG 2002 § 16;

Gewerbesteuermessbetrag, Ausgleichszahlungen nach Vertragsbeendigung als Gewerbeertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 14 K 32/13

DRsp Nr. 2015/17026

Gewerbesteuermessbetrag, Ausgleichszahlungen nach Vertragsbeendigung als Gewerbeertrag

Zum Begriff des Gewerbeertrages § 7 GewStG. Der Gewerbeertrag umfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten laufenden Gewinne. Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der GewSt widersprechen würde. Sind Ausgleichszahlungen letztlich als Zahlungen aus laufenden Gewinnen zu behandeln bzw. sind die Zahlungen mit Ausgleichszahlungen gemäß § 89b HGB an einen Handelsvertreter vergleichbar, handelt es sich dabei um laufende Gewinne des tätigen Gewerbebetriebs.

Normenkette:

GewStG 2002 § 7; HGB § 89b; EStG 2002 § 16;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 09.11.1982 beim Amtsgericht A mit der Firma "…" (…) im Handelsregister eingetragen. Seit 1983 betrieb er als Gewerbebetriebe Auskunfteien in A und B mit der Geschäftsleitung in A. Daneben führte er ein Inkassogeschäft. Zum 27.07.2005 meldete er bei der Stadt A ein Gewerbe "Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Finanzierungs- und Leasingverträge" an.