FG Niedersachsen - Urteil vom 09.10.2001
6 K 824/98
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 112

Gewerbesteuermessbetrag; Dauerschulden; Kontokorrent; Abschlagszahlung; Stundung - Keine Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der einzelnen Forderung und der Bezahlung im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung des Warengeschäfts

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 824/98

DRsp Nr. 2002/1146

Gewerbesteuermessbetrag; Dauerschulden; Kontokorrent; Abschlagszahlung; Stundung - Keine Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der einzelnen Forderung und der Bezahlung im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung des Warengeschäfts

1. Die BFH-Rspr. zum Kontokorrentkredit einer Bank, der zur Finanzierung von Warenschulden eingeräumt wird, kann auch für einen Lieferantenkredit Anwendung finden. 2. Bei der Gewährung von Zahlungszielen durch den Lieferanten ist der Zusammenhang zwischen Kredit und einem bestimmten Warengeschäft durch den Kaufvertrag und die gleichzeitige Stundung des Kaufpreises selbst hergestellt. Der Zusammenhang bleibt gewahrt, wenn jeder einzelne Kaufpreis für sich nachweisbar nach Ablauf der vereinbarten Stundung an den Lieferanten gezahlt und damit die Kreditschuld getilgt wird. 3. Bloße Abschlagszahlungen, die unabhängig von den jeweiligen Zahlungszielen an den Lieferanten geleistet werden, reichen nicht aus, Dauerschulden zu begründen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Warenverbindlichkeiten und der darauf entfallenen Zinsen als Dauerschulden und Dauerschuldzinsen.