FG Köln - Urteil vom 15.11.2006
13 K 82/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 674

Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

FG Köln, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 13 K 82/06

DRsp Nr. 2007/775

Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

Eine Ansparrücklage darf nur dann bis zum Maximalbetrag gebildet werden, wenn diese von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den folgenden fünf Wirtschaftsjahren gebildet worden ist. Der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen kann eine GmbH zwar immer wieder zu einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG machen, führt aber nicht dazu, dass der fortgeführte Betrieb der GmbH als erneut eröffnet gilt. Insoweit fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Auflösung von Ansparrücklagen und den Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.