FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.2007
15 K 349/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1462

Gewerbesteuermessbetrag; Losgewinn; Veranlassungszusammenhang; Betrieblich veranlasst; Zweckbindung - Lotteriegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Handelsvertreters

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 15 K 349/04

DRsp Nr. 2007/15044

Gewerbesteuermessbetrag; Losgewinn; Veranlassungszusammenhang; Betrieblich veranlasst; Zweckbindung - Lotteriegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Handelsvertreters

1. Die Auszahlung eines Losgewinns, den eine selbstständig tätige Handelsvertreterin im Rahmen einer Wettbewerbsauslosung ihres Lieferanten erzielt hat, ist (auch ohne Entgeltcharakter) betrieblich veranlasst. 2. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Es ist lediglich erforderlich, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. 3. Der betriebliche Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei 1:16.000 liegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der im Streitjahr ausgezahlte Teilbetrag eines Gewinnes aus einer Verlosung in Höhe von 177.130 DM den Gewerbeertrag erhöht.