FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2001
6 K 821/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; KStG § 14 Nr. 1 ; KStG § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 40

Gewerbesteuermessbetrag; Organschaft; Eingliederung; Umsatz des Organkreises; Gewerbebetrieb des Organträgers; Umsatzvergleich - Organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft trotz Bildung des maßgeblichen Geschäftswillens bei der ausländischen Muttergesellschaft des Organträgers; gewerbliche Tätigkeit des Organträgers bei Betätigung ab einer gewissen Größenordnung.

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 821/97

DRsp Nr. 2002/1159

Gewerbesteuermessbetrag; Organschaft; Eingliederung; Umsatz des Organkreises; Gewerbebetrieb des Organträgers; Umsatzvergleich - Organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft trotz Bildung des maßgeblichen Geschäftswillens bei der ausländischen Muttergesellschaft des Organträgers; gewerbliche Tätigkeit des Organträgers bei Betätigung ab einer gewissen Größenordnung.

1. Bis zur Änderung der einschlägigen Normen durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 war Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft, dass die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. 2. Für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist es i.d.R. unbeachtlich, wo der Wille des Organträgers gebildet wird, solange auch der außerhalb der Geschäftsleitung gebildete Wille von dieser als für sich verbindlich akzeptiert und umgesetzt wird. 3. Für die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung ist es nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Organkreises bei dem herrschenden Unternehmen liegen muss.