FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2001
6 K 792/97
Normen:
GewStG 1991 § 2 Satz 2 ; GewStDV § 1, KStG 1991 § 14 Nr. 1, KStG 1991 § 14 Nr. 2 ;

Gewerbesteuermessbetrag; Organschaft; Eingliederung; Zweckabhängigkeit; Geschäftsleitende Holding; Leitungstätigkeit; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn dieser die Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält; geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 6 K 792/97

DRsp Nr. 2002/1154

Gewerbesteuermessbetrag; Organschaft; Eingliederung; Zweckabhängigkeit; Geschäftsleitende Holding; Leitungstätigkeit; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn dieser die Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält; geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen

1. Die gewerbesteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Satz 2 GewStG 1991 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.02.1992 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1991 voraus, dass eine Kapitalesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in ein anderes gewerbliches Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. 2. Die für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden erfordert, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden dient. 3. An einer derartigen wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist oder wenn es nur eine Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 1 GewStDV ausübt, die ausschließlich den Zwecken des beherrschten Unternehmens dient.