FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
15 K 379/08
Normen:
GewStG § 6; GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 3; AO § 96; AO § 162;

Gewerbesteuermessbetrag: Ungeklärte Bareinzahlungen auf betriebliches Bankkonto als Einnahmen bzw. Umsätze; Gewerbesteuermessbetrag; Bareinzahlung; Betriebliches Bankkonto; Einnahmen; Umsätze

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 15 K 379/08

DRsp Nr. 2010/15499

Gewerbesteuermessbetrag: Ungeklärte Bareinzahlungen auf betriebliches Bankkonto als Einnahmen bzw. Umsätze; Gewerbesteuermessbetrag; Bareinzahlung; Betriebliches Bankkonto; Einnahmen; Umsätze

1. Bei einem Kioskbesitzer können Gelder, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlt werden, als Betriebseinnahmen bzw. Umsätze gewertet werden, wenn die Mittelherkunft nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. 2. Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto ist der Stpfl. verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann von weiterer Sachaufklärung abgesehen und der Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen zu _______ Umsätzen beruhen.

Normenkette:

GewStG § 6; GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 3; AO § 96; AO § 162;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Kiosk in S.. Sie reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre am 12. September 2001 (für 2000), am 13. Dezember 2002 (für 2001) und am 18. September 2003 (für 2002) beim Beklagten ein. Die Anmeldungen für die Jahre 2000 und 2001 waren nicht zustimmungsbedürftig; der Umsatzsteuererklärung 2002 stimmte der Beklagte mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 zu (§ 168 Satz 2 der Abgabenordnung - AO ).