BFH - Urteil vom 05.06.2007
I R 49/06
Normen:
GewStG § 29, § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2346
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 420/02

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Unternehmensvermögen

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 49/06

DRsp Nr. 2007/17550

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Unternehmensvermögen

1. Zu den Voraussetzungen der Zerlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG. 2. Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages hat auch dann nach § 29 GewStG nach den gezahlten Arbeitslöhnen im Erhebungszeitraum zu erfolgen, wenn der Gewerbeertrag vornehmlich auf der Veräußerung des Unternehmensvermögens (Verkauf der Betriebsstätten) am 2.1. des Erhebungszeitraums beruht. 3. Dass der Regelmaßstab "Arbeitslöhne" die sachgerechte Verteilung von zeitpunktbezogenen Veräußerungserlösen nicht leisten kann, ist dem Maßstab imanent. 4. § 33 GewStG kann nicht die Funktion zugewiesen werden, die Folgen des steuerrechtlichen Realisationnsprinzips und der Abschnittsbesteuerung bei der Zerlegung auszugleichen.

Normenkette:

GewStG § 29, § 33;

Gründe:

I. Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags in der Situation eines Unternehmensteilverkaufs zu Beginn eines Erhebungszeitraums.