FG Hessen - Urteil vom 19.03.2008
8 K 2117/07
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1472

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Verkehrsflughafen; Lärmmessstation; Betriebsstätte - Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei der Betreiberin eines Verkehrsflughafens

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 8 K 2117/07

DRsp Nr. 2008/16318

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Verkehrsflughafen; Lärmmessstation; Betriebsstätte - Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei der Betreiberin eines Verkehrsflughafens

1. Bei den auf verschiedenen Gemeindegebieten befindlichen Lärmmessstationen handelt es sich jeweils um eine Betriebsstätte des Verkehrsflughafenbetreibers, so dass dem Grunde nach eine Zerlegung der Gewerbesteuer vorzunehmen ist, die mangels der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Stationen betragsmäßig jedoch nur mit einem Anteil von null Euro anzusetzen ist.2. Die Lärmmessstationen sind nicht Teil einer einheitlichen Betriebsstätte des Flughafens im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 1. Alt, 30 GewStG, da es an dem räumlichen Zusammenhang mit dem Flughafen fehlt.3. Technische Verbindungen durch Stollen, Gleise oder ober- und unterirdische Leitungen erfüllen nur dann die Voraussetzungen eines ausreichenden räumlichen Zusammenhangs zur Begründung einer einheitlichen Betriebsstätte, wenn mit dieser technischen Verbindung direkt der eigentliche Betriebszweck erfüllt wird.