FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.1999
9 K 6321/97 G, F
Normen:
EStG § 15 ;

Gewerbesteuermeßbetrags 1992 bis 1995 und Feststellung; Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung; Lagerhalle; wesentliche Betriebsgrundlage; Spedition - Betriebsaufspaltung bei Speditionsunternehmen; Lagerhalle als

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 9 K 6321/97 G, F

DRsp Nr. 2001/1628

Gewerbesteuermeßbetrags 1992 bis 1995 und Feststellung; Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung; Lagerhalle; wesentliche Betriebsgrundlage; Spedition - Betriebsaufspaltung bei Speditionsunternehmen; Lagerhalle als

Die für eine Betriebsaufspaltung vorauszusetzende sachliche Verflechtung ist zu bejahen, wenn ein Speditionsunternehmen zwei ihm von seinen beherrschenden Gesellschaftern überlassene Grundstücke durch Umbau einer Lagerhalle mit Bürotrakt bzw. Neuerrichtung eines solchen Gebäudes für die seinen Betrieb prägende Geschäftstätigkeit (Lieferverkehr und Einlagerung) herrichtet und nutzt.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der A GmbH. Zugleich sind sie Beteiligte der A GbR und Eigentümer der Grundstücke B Straße 1 und 2.

Das Grundstück B Straße 2 war 1978 von der A GmbH, einem Speditionsunternehmen, unbebaut erworben und mit Vertrag vom 21.03.1983 unverändert an die Kläger veräußert worden. In der Folgezeit wurde das Grundstück an die A GmbH vermietet. Nach dem Verkauf errichtete die GmbH im Jahr 1983 auf dem Grundstück eine Lagerhalle. Diese wurde zum 01.01.1990 von der A GmbH an die Kläger veräußert. Die GbR vermietete die Grundstücke B Straße 2 einschließlich der Lagerhalle sowie B Straße 1 ab dem 01.01.1990 an die A GmbH.