Die Kläger sind Gesellschafter der A GmbH. Zugleich sind sie Beteiligte der A GbR und Eigentümer der Grundstücke B Straße 1 und 2.
Das Grundstück B Straße 2 war 1978 von der A GmbH, einem Speditionsunternehmen, unbebaut erworben und mit Vertrag vom 21.03.1983 unverändert an die Kläger veräußert worden. In der Folgezeit wurde das Grundstück an die A GmbH vermietet. Nach dem Verkauf errichtete die GmbH im Jahr 1983 auf dem Grundstück eine Lagerhalle. Diese wurde zum 01.01.1990 von der A GmbH an die Kläger veräußert. Die GbR vermietete die Grundstücke B Straße 2 einschließlich der Lagerhalle sowie B Straße 1 ab dem 01.01.1990 an die A GmbH.
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