FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2006
8 K 3816/03 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 3 ; HGB § 87c ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1219

Gewerbesteuerpflicht; Ausgleichszahlung an Handelsvertreter; Untervertreter; Provisionszahlung; Abgekürzter Zahlungsweg; Fortbestehender Gewerbebetrieb; Hauptvertreter - Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter - Anforderungen an das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 8 K 3816/03 G

DRsp Nr. 2008/16261

Gewerbesteuerpflicht; Ausgleichszahlung an Handelsvertreter; Untervertreter; Provisionszahlung; Abgekürzter Zahlungsweg; Fortbestehender Gewerbebetrieb; Hauptvertreter - Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter - Anforderungen an das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft

1. Steht eine von einem Handelsvertreter als Untervertreterin eingeschaltete GmbH, die er zu diesem Zweck unter Übertragung seines Betriebsvermögens errichtet hat, nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Hauptunternehmer, so ist der Untervertreter im Rahmen des fortbestehenden Gewerbebetriebs des Hauptvertreters dessen Erfüllungsgehilfe. 2. Bei direkten Provisionszahlungen des Unternehmers an die Untervertreterin handelt es sich in diesem Fall um Zahlungen des Unternehmers an den Hauptvertreter und zugleich um Zahlungen des Hauptvertreters an die Untervertreterin im abgekürzten Zahlungsweg. 3. Der auf die Vermittlungstätigkeit der Untervertreterin entfallende Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unterliegt bei dieser Sachlage als Gewerbeertrag des Hauptvertreters der Gewerbesteuer.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 3 ; HGB § 87c ; HGB § 89b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin als Handelsvertreterin 1995 erhalten hat, der Gewerbesteuer unterliegt.