BFH - Urteil vom 13.04.2017
IV R 49/15
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Sätze 1 und 3; EStG § 5a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 441
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 91/13

Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer Ein-Schiff-Gesellschaft

BFH, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen IV R 49/15

DRsp Nr. 2017/7744

Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer Ein-Schiff-Gesellschaft

1. Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit, sondern eine eigenständige werbende Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist. 2. Handlungen, die keine bloßen Vorbereitungshandlungen eines späteren Schiffsbetriebs darstellen, sind keine Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 1 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Sätze 1 und 3; EStG § 5a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 2;

Gründe

A.