BFH - Urteil vom 14.07.2016
IV R 34/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 35b Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 12
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10056/09

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen aus der Vermietung eines Einkaufszentrums

BFH, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IV R 34/13

DRsp Nr. 2016/18338

Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen aus der Vermietung eines Einkaufszentrums

Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Juni 2013 7 K 10056/09 aufgehoben.

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002, jeweils vom 17. April 2008, geändert am 23. September 2013, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 und auf den 31. Dezember 1999, jeweils vom 12. Juni 2008, geändert am 23. September 2013, und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 vom 12. Juni 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2009 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 35b Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch formwechselnde Umwandlung aus der X-GmbH & Co. KG (KG) entstanden ist. Die Umwandlung wurde am ... 2013 in das Handelsregister eingetragen.