BFH - Urteil vom 24.01.2017
I R 81/15
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2; GmbHG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 157
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2178/12

Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit einer vermögensverwaltend tätigen Kapitalgesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister

BFH, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen I R 81/15

DRsp Nr. 2017/9320

Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit einer vermögensverwaltend tätigen Kapitalgesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister

Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2015 10 K 2178/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2; GmbHG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht im Jahre 2010 (Streitjahr).