FG Nürnberg - Urteil vom 19.04.2005
I 110/03
Normen:
UmwStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Nr. 1 § 18 Abs. 4 § 27 Abs. 4a § 39 § 46 ;

Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen I 110/03

DRsp Nr. 2005/19537

Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes übertragen wurde und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Vermögensübertragung erfolgt. Diese Vorschrift des UmwStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur der Teil des Veräußerungsgewinns der Gewerbesteuer unterliegt, der auf die stillen Reserven im Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft entfällt.

Normenkette:

UmwStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Nr. 1 § 18 Abs. 4 § 27 Abs. 4a § 39 § 46 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Anteilsveräußerung nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die K-GmbH . Kommanditist war zunächst X , der zugleich Alleingesellschafter der Komplementärin und der Firma W-GmbH (nachfolgend W-GmbH ) war.