FG München vom 08.04.1999
7 K 890/97
Fundstellen:
EFG 1999, 723

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus Betriebsveräußerungen

FG München, vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 7 K 890/97

DRsp Nr. 2001/2970

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus Betriebsveräußerungen

Bei Kapitalgesellschaften ist auch der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung gewerbesteuerpflichtig.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bei einer Kapitalgesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung ihres Betriebs der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (im folgenden: S), die mit Beschluss vom 7.8.1997 auf die Klägerin verschmolzen worden ist.

Gegenstand des Unternehmens der S war der Betrieb eines Augenoptikerfachgeschäfts.

Im Dezember 1994 veräußerte die S ihren gesamten Geschäftsbetrieb mit allen Einrichtungen und Waren unter gleichzeitiger Ablösung der wesentlichen Bankverbindlichkeiten. In der Bilanz zum 31.12.1994 waren nunmehr verschiedene Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Im Streitjahr (1994) erzielte die S einen Gewinn von insgesamt 352.638 DM. Darin war der Gewinn aus der Geschäftsveräußerung mit 376.261 DM enthalten. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr ließ die S diesen Gewinn außer Ansatz. Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Bescheid für 1994 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag den gesamten Gewinn (Bescheid vom 20.8.1996). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.