FG München - Gerichtsbescheid vom 07.09.2000
7 K 5080/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1405

Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 5080/98

DRsp Nr. 2001/2055

Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft erzielt aus der Veräußerung ihres Gewerbebetriebes einen laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden, betrieblichen Gewinn.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; EStG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bei einer Kapitalgesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung ihres Betriebs der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine am 16. Februar 1978 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich die Beratung, Unterstützung und Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten sowie die Übernahme wirtschaftsberatender, gutachtlicher und treuhänderischer Tätigkeiten. Die Klägerin hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30. Juni.

Zum 1. Juli 1993 veräußerte die Klägerin ihre Wirtschafts- und Steuerberatungspraxis. Dabei erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 2,4 Mio. DM.

In der Folgezeit wurde eine Umfirmierung sowie ein geänderter Unternehmensgegenstand beschlossen und in das Handelsregister eingetragen. Seit 6. Juni 1995 befindet sich die Klägerin in Liquidation.