Der zuletzt am 18. Juli 2017 geänderte Gewerbesteuermessbescheid für 2000 und der Bescheid vom 28. Juli 2008 über die Aufhebung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2017, werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs in Höhe von 23.019.257,- DM bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns der Klägerin.
Zur Gesellschafterstruktur:
1. 2. 3.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|