FG Köln - Urteil vom 17.01.2007
4 K 4535/04
Normen:
StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 56 ; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 41 Abs. 1 Satz 2 ;

Gewerbesteuerpflicht einer fehlerhaften Steuerberatersozietät

FG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 4535/04

DRsp Nr. 2007/6450

Gewerbesteuerpflicht einer fehlerhaften Steuerberatersozietät

1. Haben ein zugelassener Steuerberater und ein Steuerfachgehilfe eine "Partnerschaft" zur Erbringung von Steuerberaterleistungen tatsächlich in Vollzug gesetzt und nach außen den Eindruck einer freiberuflichen GbR erweckt, so liegt einkommensteuerrechtlich eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor, die auch gewerbesteuerpflichtig ist. 2. Das Gesellschaftsverhältnis ist weder aufgrund des Verstoßes gegen das StBerG134 BGB) noch aufgrund einer nachträglichen Anfechtung des Gesellschaftsvertrages durch den Steuerberater nichtig (§§ 123, 142 BGB); vielmehr sind lediglich die Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Mandanten unwirksam. 3. Die Rückabwicklung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkt nicht das Entfallen der Gewerbesteuerpflicht, weil sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt, dass die Mitunternehmerschaft jedenfalls gewerblich tätig gewesen ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Vorschrift steuerlich etwas anderes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 AO.

Normenkette:

StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 56 ; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 41 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Vater und Sohn. Der Kläger V ist als Steuerberater zugelassen, der Sohn S ist Diplom-Kaufmann und Steuerfachgehilfe.