FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2005
4 K 346/02
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1410
EFG 2005, 1373

Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungs-GmbH beteiligt ist, trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 346/02

DRsp Nr. 2005/11345

Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungs-GmbH beteiligt ist, trotz Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1999

1. Es erscheint zweifelhaft, ob sich Kapitalgesellschaften von natürlichen Personen und Personengesellschaften so wesentlich unterscheiden, dass ihre Behandlung als Gewerbebetrieb allein aufgrund der Rechtsform und ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit im Einzelnen sachlich gerechtfertigt ist, und ob deswegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als verfassungsgemäß angesehen werden kann. 2. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG könnte die Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustands nicht durch Aufhebung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, sondern nur durch eine Heranziehung aller Betriebe zur Gewerbesteuer erreicht werden, die nach der geltenden Rechtslage nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungs-GmbH beteiligt ist, steht vor diesem Hintergrund kein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu, wie ein Freiberufler, der seine Tätigkeit nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft ausübt, von der Gewerbesteuer befreit zu werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; (1999) § Abs. , Abs. S. 1 ;