FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2008
2 K 40/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 2 ;

Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG

FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 40/08

DRsp Nr. 2008/21196

Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG

Eine GmbH & Co KG, die ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Betriebsverpachtung verpachtet und die nicht die Aufgabe ihrer gewerblichen Tätigkeit erklärt, ist gewerbesteuerpflichtig. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, aber aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 GewStG. Bei dem ersten Teilsatz des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt es sich nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Verpachtung ihres Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer unterliegen.

Zum Unternehmensgegenstand der Fa. A KG (KG) gehörten bis 1982 insbesondere der Betrieb eines Betriebsteils 1 sowie des Betriebsteil 2. Durch Kommanditgesellschaftsvertrag vom ...1983 erfolgte zum ...1983 die Umwandlung der Gesellschaft in die Fa. A GmbH & Co. KG, die aus der Fa. B GmbH als Komplementärin sowie Herrn C und dessen Sohn D als Kommanditisten bestand.

In den Vorbemerkungen des Kommanditgesellschaftsvertrags ist u. a. folgende Regelung enthalten: