FG München - Urteil vom 27.04.2001
6 K 2935/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 141 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4; AO 1977 § 141 Abs. 2 Satz 1;

Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit;

FG München, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 2935/99

DRsp Nr. 2001/11102

Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit;

Eine Hausverwaltung kann dann selbständig ausgeübt werden, wenn die Möglichkeit besteht, tatsächlich über fremdes Vermögen verfügen zu können.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 141 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4; AO 1977 § 141 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1995 bis 1997 eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und ob er verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 1999 Bücher zu führen.

Der Kläger, ein Bilanzbuchhalter und Immobilienwirt, übt laut Gewerbe-Ummeldung vom 17. Juli 1998 folgende Tätigkeiten aus:

- neu ausgeübt:

- Treuhänderische Verwaltung des Vermögens Dritter

- Übernahme von Miethausverwaltungen

- Übernahme von WEG -Verwaltungen (Eigentumswohnungen)

- weiterhin ausgeübt:

- Geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der laufenden Buchführung nach HGB, Organisation des Buchführungswesens.

In einem früheren Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 1987 hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA) eine sonstige selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt.