FG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2012
8 K 4014/10 G
Normen:
GewStG § 3 Nr. 1; GewStDV § 13;

Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle - Voraussetzungen der Steuerbefreiung für staatliches Lotterieunternehmen - Begriff des Einnehmers einer staatlichen Lotterie

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 4014/10 G

DRsp Nr. 2013/15832

Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle – Voraussetzungen der Steuerbefreiung für staatliches Lotterieunternehmen – Begriff des Einnehmers einer staatlichen Lotterie

Eine in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft organisierte Lotto- und Totoannahmestelle unterliegt nicht der Gewerbesteuerbefreiung als staatliches Lotterieunternehmen oder als Einnehmerin einer staatlichen Lotterie. Ein staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der §§ 3 Nr. 1 GewStG, 13 GewStDV ist nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (vgl. BFH-Rspr.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 1; GewStDV § 13;

Tatbestand

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Süßwaren, Geschenkartikeln und Accessoires; außerdem vermittelt sie Reisen und in ihrem Geschäftslokal befindet sich eine Lotto- und Totoannahmestelle.

Der Beklagte legte der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 2007 den in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin ausgewiesenen Gewinn von 44.437 € zu Grunde. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 278 € festgesetzt.