BFH - Urteil vom 22.01.2015
IV R 10/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 5a; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7 S. 3; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 7;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 131/10

Gewerbesteuerpflicht einer sog. Einschiffsgesellschaft

BFH, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen IV R 10/12

DRsp Nr. 2015/5086

Gewerbesteuerpflicht einer sog. Einschiffsgesellschaft

NV: Beabsichtigt eine Einschiffsgesellschaft bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob --und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen-- sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit kann z.B. darin liegen, dass die Schiffsgesellschaft das bereits schuldrechtlich veräußerte Schiff zwischen Ablieferung durch die Werft und Übergabe an den Erwerber noch selbst einsetzt.

Die Gewinnermittlung gem. § 5a EStG setzt u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Daran fehlt es u.a., wenn eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff bereits vor seiner Indienststellung veräußert hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Februar 2012 6 K 131/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; § ;