BFH - Urteil vom 22.10.2003
I R 65/02
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 lit. b ; KHG § 2 Nr. 1 ; SGB V § 107 ; AO (1977) § 67 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 437
BFHE 204, 300
BStBl II 2004, 300
DB 2004, 740
DStRE 2004, 337
NJW 2004, 1200
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3337/00

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

BFH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I R 65/02

DRsp Nr. 2004/1918

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

»Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 lit. b ; KHG § 2 Nr. 1 ; SGB V § 107 ; AO (1977) § 67 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die nach ihrem Unternehmenszweck eine private Krankenanstalt für ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und bei neurologischen Erkrankungen betreibt. Ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Krankengymnastin.

Im Gegensatz zu der Klägerin sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht als erfüllt an. Die Klägerin betreibe kein Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift, zum einen, weil sie keine Nachweise über vertragliche Beziehungen zu Krankenkassen vorgelegt habe, und zum anderen, weil sie keine einem Krankenhaus vergleichbare vollständige Versorgung anbiete; sie könne den Patienten keine Verpflegungsleistungen gewähren.