FG München - Beschluss vom 19.02.2009
7 V 3721/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Gewerbesteuerpflicht eines Kfz-Gutachters

FG München, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 7 V 3721/08

DRsp Nr. 2009/6439

Gewerbesteuerpflicht eines Kfz-Gutachters

Ein Kfz-Gutachter, der nicht die Ausbildung eines Ingenieurs hat, ist nur dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn er nachweist, dass er über die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse verfügt und eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausübt (BFH,Urteil v. 9.7.1992, IV R 116/90, BStBl II 1993, 100).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist als selbstständiger Kfz-Gutachter tätig und wurde im Streitjahr vom Antragsgegner (dem Finanzamt) zur Abgabe einer Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung aufgefordert. Nachdem er - wie bereits in den Vorjahren - dieser Aufforderung nicht nachkam, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheiden über Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 29. September 2004. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein und reichte ein Umsatzsteuererklärung ein. Eine Gewerbesteuererklärung reichte er nicht ein, da er die Auffassung vertrat, keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Am 18. März 2005 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide über Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002.