FG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2006
14 K 98/03
Normen:
EStG § 18 § 15 Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1772

Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Eigenverantwortlichkeit; Kinderheim; Familienwohngruppen - Betreuung von Familienwohngruppen als gesonderte gewerbliche Betätigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 14 K 98/03

DRsp Nr. 2006/29739

Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Eigenverantwortlichkeit; Kinderheim; Familienwohngruppen - Betreuung von Familienwohngruppen als gesonderte gewerbliche Betätigung

1. Betreibt ein Diplom-Sozialarbeiter unter der Bezeichnung "Therapeutische Gruppe" ein Kinderheim und bringt er daneben bis zu 15 Kinder/Jugendliche in sog. Familienwohngruppen unter, wobei er die Verwaltung beider Bereiche von seinem Wohnsitz aus vornimmt, so handelt es sich bei den Familienwohngruppen um eine gesonderte gewerbliche Betätigung. 2. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist zwar auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Das setzt aber voraus, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 3. Eigenverantwortlichkeit erschöpft sich nicht darin, nach außen hin die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrages zu tragen. Da der Kernbereich erzieherischer Tätigkeit in der täglichen Einflussnahme von Bezugspersonen auf das jeweilige Kind im Hinblick auf das angestrebte Erziehungsziel liegt, reicht die bloße Verwaltung und Planung von sog. Familienwohngruppen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus. Auch sporadische Besuche oder Telefonate können die tägliche Erziehungsarbeit nicht ersetzen.

Normenkette:

EStG § 18 § Abs. Satz 1 ;